Jahresbericht

Nach § 8 Absatz 5 hat der Gefahrgutbeauftragte für den Unternehmer einen Jahresbericht über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug
auf die Gefahrgutbeförderung innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres mit den Angaben nach Satz 2 zu erstellen.
Der Jahresbericht muss mindestens enthalten:
  1. Art der gefährlichen Güter unterteilt nach Klassen,
  2. Gesamtmenge der gefährlichen Güter in einer der folgenden vier Stufen:
    • bis 5 Tonnen,
    • mehr als 5 Tonnen bis 50 Tonnen,
    • mehr als 50 Tonnen bis 1 000 Tonnen,
    • mehr als 1 000 Tonnen,
  3. Zahl und Art der Unfälle mit gefährlichen Gütern über die ein Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN erstellt worden ist,
  4. sonstige Angaben, die nach Auffassung des Gefahrgutbeauftragten für die Beurteilung der Sicherheitslage wichtig sind, und
  5. Angaben, ob das Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter nach Abschnitt 1.10.3 ADR/RID/ADN oder 1.4.3 IMDG-Code beteiligt gewesen ist.

  6. Der Jahresbericht muss keine Angaben über die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr enthalten. Die anzugebende Gesamtmenge der
    gefährlichen Güter schließt auch die empfangenen gefährlichen Güter ein.