auf die Gefahrgutbeförderung innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres mit den Angaben nach Satz 2 zu erstellen.
Der Jahresbericht muss mindestens enthalten:
- Art der gefährlichen Güter unterteilt nach Klassen,
- Gesamtmenge der gefährlichen Güter in einer der folgenden vier Stufen:
- bis 5 Tonnen,
- mehr als 5 Tonnen bis 50 Tonnen,
- mehr als 50 Tonnen bis 1 000 Tonnen,
- mehr als 1 000 Tonnen,
- Zahl und Art der Unfälle mit gefährlichen Gütern über die ein Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN erstellt worden ist,
- sonstige Angaben, die nach Auffassung des Gefahrgutbeauftragten für die Beurteilung der Sicherheitslage wichtig sind, und
- Angaben, ob das Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter nach Abschnitt 1.10.3 ADR/RID/ADN oder 1.4.3 IMDG-Code beteiligt gewesen ist.
Der Jahresbericht muss keine Angaben über die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr enthalten. Die anzugebende Gesamtmenge der
gefährlichen Güter schließt auch die empfangenen gefährlichen Güter ein.