Unfallbericht

Ereignet sich beim Beladen, beim Befüllen, bei der Beförderung oder beim Entladen gefährlicher Güter auf dem Gebiet einer Vertragspartei
ein schwerer Unfall oder Zwischenfall, so hat der Verlader, Befüller, Beförderer, Entlader oder Empfänger sicherzustellen, dass der
zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei spätestens einen Monat nach dem Ereignis ein Bericht gemäss dem in
Unterabschnitt 1.8.5.4 vorgeschriebenen Muster vorgelegt wird. (siehe 1.8.5.1 ADR)

Ein meldepflichtiges Ereignis nach Unterabschnitt 1.8.5.1 liegt vor, wenn gefährliche Güter ausgetreten sind oder die unmittelbare Gefahr eines
Produktaustritts bestand, ein Personen-, Sach- oder Umweltschaden eingetreten ist oder Behörden beteiligt waren.

Ein Personenschaden ist ein Ereignis, bei dem der Tod oder eine Verletzung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem beförderten gefährlichen Gut
steht, und die Verletzung
  1. zu einer intensiven medizinischen Behandlung führt,
  2. einen Krankenhausaufenthalt von mindestens einem Tag zur Folge hat oder
  3. eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens drei aufeinander folgenden Tagen zur Folge hat.
Ein Produktaustritt liegt vor, wenn gefährliche Güter
  1. der Beförderungskategorie 0 oder 1 ab 50 kg oder Liter,
  2. der Beförderungskategorie 2 ab 333 kg oder Liter oder
  3. der Beförderungskategorie 3 oder 4 ab 1000 kg oder Liter
ausgetreten sind.

Ein Sach- und/oder Umweltschaden liegt vor, wenn gefährliche Güter in beliebiger Menge ausgetreten sind und dabei eine geschätzte
Schadenshöhe von 50.000 Euro überschritten wird. Schäden an unmittelbar betroffenen Beförderungsmitteln mit gefährlichen Gütern und an der
Infrastruktur des Verkehrsträgers bleiben dabei unberücksichtigt. (Siehe für weiterführende Kriterien sowie Ausnahmen 1.8.5.3 ADR)

Der Gefahrgut-Unfall-Bericht ist gemäß 1.8.5.4 ADR "Muster des Berichts über Ereignisse bei der Beförderung gefährlicher Güter" zu erstellen.
Dieser kann hier eingesehen und heruntergeladen werden.

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