Als externe Gefahrgutbeauftragte sind wir deutschlandweit aktiv. Wir
unterstützen Sie bei allen Fragen rund um den Transport von
gefährlichen Gütern bei den Verkehrsträgern Straße (ADR),
Schiene (RID), Binnenschifffahrt (ADN), Seeschiffahrt (IMDG-Code)
und Luftfracht (IATA).
Nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) muss ein
Unternehmen, wenn es Gefahrgüter in bestimmten Mengen zu
Land (Straße, Eisenbahn), zur See und/oder zu Luft versendet,
transportiert oder empfängt, zur Einhaltung der rechtlichen Vorschriften
einen Gefahrgutbeauftragten bestellen. Hierbei handelt es sich um
Tätigkeiten der Beförderung, der Lagerung, der Beladung sowie der
Entladung von gefährlichen Gütern.
Als externer Gefahrgutbeauftragter darf nur bestellt sowie tätig werden,
wer eine Schulung nach § 5 GbV besucht sowie eine Prüfung nach
§ 6 GbV bei der Industrie und Handelskammer absolviert hat. Zudem
ist der Schulungsnachweis innerhalb von fünf Jahren durch eine
Wiederholungsprüfung zu verlängern. Insbesondere muss der
Unternehmer darauf achten, dass der Gefahrgutbeauftragte einen
gültigen Schulungsnachweis besitzt. Für die Tätigkeit als externer
Gefahrgutbeauftragter besteht eine betriebliche Haftpflichtversicherung.
- Erstellen des Jahresberichts
- Erstellung eines Unfallberichts
- Dokumente wie zum Beispiel ADR Beförderungspapiere, schriftliche Weistungen prüfen bzw. erstellen
- Rechtssichere Anwendung der gesetzlichen Vorschriften (Beförderungsbedingungen, Transportkennzeichnung)
- Geeignetheitsprüfung der Transportmittel sowie der -routen
- Prüfen der betriebsinternen Prozesse hinsichtlich der Beladung, der Entladung sowie des Umschlags
- Unterweisung der Mitarbeiter
- Aufzeichnung sowie Dokumentation der Überwachungstätigkeit
- Unterstützung bei behördlichen Angelegenheiten


beteiligt ist, verpflichtet einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen. Jedoch ist
unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 2 GbV eine Befreiung von der
Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten möglich
- denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Triebfahrzeugführer, Schiffsführer, Besatzung in der Binnenschifffahrt, Betreiber einer Annahmestelle in der Binnenschifffahrt, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen, Wiederaufarbeiter von Verpackungen und < Großpackmitteln (IBC) und als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von IBC zugewiesen sind,
- denen ausschließlich Pflichten als Auftraggeber des Absenders zugewiesen sind und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR,
- denen ausschließlich Pflichten als Entlader zugewiesen sind und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind,
- deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die von den Vorschriften des ADR/ RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind,
- deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter im Straßen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs- oder Seeverkehr erstreckt, deren Mengen die in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR festgelegten höchstzulässigen Mengen nicht überschreiten,
- deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die nach den Bedingungen des Kapitels 3.3, 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind, und
- die gefährliche Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben befördern, wobei dies bei radioaktiven Stoffen nur für solche der UN-Nummern 2908 bis 2911 gilt.


befördert, versendet, verpackt oder auspackt, verladen oder entladen, entgegenommen oder anderen überlassen werden und dabei die Gesundheit
eines anderen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder der Boden oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden. Folglich ist
fahrlässiges Verhalten nicht immer mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren abgegolten. Hier sind Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren möglich.
Bereits die Gefährdung der Rechtsgüter bzw. der Umwelt ist strafbar, sodass es nicht zwingend zu einem Unfall mit Gefahrgut kommen muss. Liegt
dann noch Vorsatz vor, ist die Schwere der Straftat umso höher.
Eine Nichtbestellung eines Gefahrgutbeauftragten sowie folglich der Mangel an Expertenwissen in betrieblichen Gefahrgutprozessen kann zu
mehreren schädlichen Folgewirkungen für das Unternehmen nach sich ziehen. Neben Bußgeldern in Höhe von bis zu 50.000 € besteht auch ein
Risiko von drohenden Strafverfahren. Der Transport von Gefahrgut ist ein kritischer Prozess für alle Beteiligten, der gewissenhaft sowie mit äußerster
Sorgfal durchgeführt werden sollte.